Handwerkerparkausweis

Änderung des Geltungsbereichs und Vertragsanpassung des Handwerkerparkausweises Region Frankfurt RheinMain nach § 46 StVO


Ab dem 1. Juni 2023 gilt der Handwerkerparkausweis:

  1. in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Wiesbaden, Mainz, Aschaffenburg und Worms

  2. in allen kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Offenbach, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Kreis Groß-Gerau, Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Rheingau-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Landkreis Alzey-Worms, Landkreis Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen), Vogelsbergkreis, Landkreis Fulda, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg und Landkreis Bad Kissingen.

Über den jeweils aktuellen Geltungsbereich können Sie sich auch auf den Webseiten der „Gesellschaft für integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain“ im Bereich Bürgerservice informieren.

Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs wurden zudem einige wenige Regelungen angepasst. So ist es ab dem 1. Juni 2023 notwendig, beim Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO) eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. von mindestens 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sicherzustellen.

 

Alle bereits ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zum regionalen Handwerkerparkaus-weis behalten weiterhin Ihre Gültigkeit und müssen erst nach Ablauf des Geltungsdatums neu beantragt werden.

Alle notwendigen Informationen zum Handwerkerparkausweis finden Sie unter www.ivm-rheinmain.de im Bereich Bürgerservice.


Aarbergen, den 31.05.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Aarbergen
Im Auftrag

Kremer
FB1 - Fachbereichsleitung