Ortsgericht und Schiedsamt

Ortsgericht und Schiedsamt

Schiedsamt

Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: Es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

  • Zuständigkeiten

    Bei bestimmten Delikten, wie z. B.

    • Beleidigung
    • Körperverletzung
    • Sachbeschädigung
    • Hausfriedensbruch
    • Bedrohung
    • Verletzung des Briefgeheimnisses

    haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
    Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

    • Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?
    • Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber, Sie müssen ständig das Nachbar-Laub entfernen?

    Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) kann das Schiedsamt Ihnen weiterhelfen.


Ortsgericht

Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten wichtige Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Sie sind als Hilfsbehörden der Justiz Partner für viele persönliche Angelegenheiten.

  • Zuständigkeiten

    Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören:

    • Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden;
    • Sicherung von Nachlässen;
    • Aufstellung von Nachlassinventaren;
    • Erteilung von Sterbefallanzeigen;
    • Schätzung von Grundstücken, beweglichen Sachen und dergleichen auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde;
    • Mitwirkung bei der Feststellung von Grundstücksgrenzen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Amtshandlung des Ortsgerichts werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen erhoben.