Auskunfts- und Übermittlungssperre

Auskunfts-/ Übermittlungssperre

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  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Eintragung einer Auskunfts bzw. einem bedingten Sperrvermerk wird die Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen eingeschränkt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

    Auskunfts- und Übermittlungssperren sind an eine Person gebunden; der bedingte Sperrvermerk an eine Liegenschaft.

  • Verfahrensablauf

    1. Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz [BMG])
      Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 (1) BMG zu stellen, in dem die Gründe für o.a. Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Bei Bedarf kann die Meldebehörde die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

      Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft an Firmen und Privatpersonen durch die Meldebehörde angehört.

      Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie kann auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt werden.

      Der Gesetzgeber fordert, dass an eine Eintragung und ebenfalls auch an die Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG strenge Anforderungen zu stellen sind.

    2. Übermittlungssperren (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz [BMG]) 
      Folgende Übermittlungssperren können formlos, ohne Angabe von Gründen, beantragt werden:

      Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
      -  an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
      -  an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen 
         eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
      -  an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
      -  aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
      -  an Adressbuchverlage

    3. Bedingter Sperrvermerk (§ 52 Bundesmeldegesetz [BMG])
      Wenn Personen in

      - einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
      - Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder 
        behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
      - Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
      - Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

      gemeldet sind, richtet die Meldebehörde - wenn Sie Kenntnis über die Art der Einrichtung hat - einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Firmen oder Privatpersonen nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
  • Gebühren

    Für die Eintragung einer Sperre entstehen keine Kosten.

  • Fristen

    • Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden
    • Die Übermittlungssperre wird bis auf Widerruf eingetragen
    • Der bedingte Sperrvermerk wird unbefristet eingetragen
  • Was sollte ich noch wissen?

    • Wir möchten Sie auf diesem Wege noch auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hinweisen, damit von Ihnen - gegebenenfalls auch von anderen Personen - weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
    • Sie sollten sich auch bewusst machen, dass Ihre Daten möglicherweise auch bei anderen öffentlichen Stellen, wie dem Finanzamt, dem Jugend- und Sozialamt oder bei Gericht gespeichert sind. Inwieweit dort Möglichkeiten der Sperrungen bestehen, sollten Sie mit diesen Stellen direkt klären. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern wie dem Ausländerzentralregister und dem zentralen Fahrzeugregister.
    • Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass eine eigene freigiebige Veröffentlichung der eigenen persönlichen Daten im Internet (z.B. in sozialen Netzwerken) die Einrichtung einer Auskunftssperre im Melderegister wirkungslos machen kann.
  • Rechtsgrundlage