Ordnungsbehörde

Überhängende Hecken und Äste: Wenn privater Bewuchs zur Gefahr für Fußgänger wird


Eingeschränkte Sicht und Unfallrisiken

Überhängender Bewuchs beeinträchtigt nicht nur die nutzbare Breite von Gehwegen, sondern versperrt häufig auch Sichtachsen an Kreuzungen und Einmündungen. Besonders betroffen sind Kinder auf dem Schulweg sowie ältere Menschen. Wer gezwungen ist, wegen dichter Hecken auf die Fahrbahn auszuweichen, begibt sich unmittelbar in den fließenden Verkehr.

Auch Verkehrszeichen, Straßennamenschilder oder Beleuchtungseinrichtungen werden regelmäßig durch unkontrolliertes Pflanzenwachstum verdeckt. Das kann nicht nur zu gefährlichen Situationen führen, sondern unter Umständen auch haftungsrechtliche Konsequenzen für Grundstückseigentümer nach sich ziehen.

 

Klare Rechtslage: Eigentum verpflichtet!

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihren Bewuchs so zurückzuschneiden, dass der öffentliche Verkehrsraum uneingeschränkt nutzbar bleibt. In der Regel gilt:

  • Gehwege müssen in voller Breite passierbar sein
  • Über Gehwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Metern freizuhalten
  • Über Fahrbahnen beträgt die vorgeschriebene Durchfahrtshöhe mindestens 4,50 Meter

Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss im Zweifel für Schäden haften oder mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen.

 

Irrtum zur Gehölzschnittfrist

Besonders verbreitet ist die Annahme, dass zwischen dem 1. März und 30. September keinerlei Rückschnittmaßnahmen erlaubt seien. Tatsächlich regelt § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dass in dieser Zeit radikale Rückschnitte, Rodungen oder das „Auf-den-Stock-Setzen“ von Gehölzen grundsätzlich verboten sind, um brütende Vögel zu schützen.

Was viele jedoch nicht wissen: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung von Gefahren oder zur Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind ausdrücklich zulässig.

Das Gesetz erlaubt diese Maßnahmen, sofern keine Niststätten beeinträchtigt werden. Ein maßvoller Rückschnitt, der der Verkehrssicherheit dient, kann daher ganzjährig erfolgen – und ist bei Gefährdungen sogar geboten.

 

Appell an Grundstückseigentümer

Wir appellieren an alle Eigentümerinnen und Eigentümer, ihre Grundstücksgrenzen regelmäßig zu kontrollieren und überhängende Äste oder wuchernde Hecken rechtzeitig zurückzuschneiden. Dabei sollte vor jedem Schnitt geprüft werden, ob sich brütende Vögel im Gehölz befinden. Im Zweifel empfiehlt sich eine fachkundige Beratung.

Ein gepflegter Bewuchs dient nicht nur der eigenen Grundstücksoptik, sondern trägt maßgeblich zur Sicherheit und Barrierefreiheit im öffentlichen Raum bei. Rücksichtnahme und regelmäßige Pflege helfen, Unfälle zu vermeiden – und sorgen dafür, dass Gehwege das bleiben, was sie sein sollen: sichere Wege für alle.

 

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Ordnungsbehörde, Tel.: 06120-2731, 2739 oder Mail: ordnungsbehoerde@aarbergen.de, wenden.

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Aarbergen

Im Auftrag
Kremer, FB1 - Fachbereichsleitung