Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflichten insbesondere bei Pools auf privaten Grundstücken


Eine gesetzliche Definition der Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Der Begriff wurde durch die Rechtsprechung ausgehend vom allgemeinen Schädigungsverbot des § 823 Abs. 1 des BGB entwickelt. Hierin heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Nach der Rechtsprechung ist die Verkehrssicherungspflicht die Pflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Wer Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt, muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen. Verpflichtet ist, wer über die Sache verfügen kann. Es kann also den Eigentümer, wie auch den Besitzer einer Sache treffen.

Das heißt allgemein, dass durch den oder die Verantwortlichen alle Gefahren auf dem Grundstück abzuwehren sind – auch beim Pool Garten. Das Wasser kann nicht nur viel Spaß machen, es kann ebenso gefährlich sein. Beispielsweise für Kinder, die versuchen könnten, unbemerkt im Pool zu schwimmen. Deswegen sollte der Garten umzäunt sein oder der Pool durch entsprechende Maßnahmen, wie beispielsweise eine fest gesicherte Abdeckplane gesichert sein, sodass niemand unbemerkt ins Wasser kann. Natürlich lassen sich nicht alle Gefahren ausschließen, aber man sollte alles tun, um mögliche Gefahren zu verhindern.

Konsequenzen aus einer mangelhaften Sicherung können Schadenersatz-, Schmerzensgeldansprüche oder gar strafrechtliche Folgen sein.

 

Aarbergen, den 23.07.2025 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Aarbergen
Im Auftrag

Kremer, FB1 - Fachbereichsleitung