Straßenbeitragssatzung

Einführung der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung


Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes beim erstmaligen Bau einer Straße Erschließungsbeiträge. Diese Beiträge kann die Gemeinde nur beim Bau neuer Straßen und Nebenanlagen, wie Gehwegen sowie Straßenlaternen, hauptsächlich in Neubaugebieten, erheben. Zahlungspflichtig sind die Anlieger an diesen neuen Straßen, regelmäßig die Käufer von Bauplätzen. Die Erneuerung des vorhandenen und historisch gewachsenen Gemeindestraßennetzes ist hiervon nicht betroffen.

Der Gesetzgeber hat den Gemeinden aber auch für diesen Fall die Möglichkeit gegeben, Beiträge für die grundhafte Erneuerung von Bestandsstraßen zu erheben. Hierbei handelt es sich um die so genannten Straßenbeiträge. Diese können einmalig oder wiederkehrend erhoben werden.

Bei der einmaligen Straßenbeitragssatzung werden Bestandsstraßen grundhaft erneuert. Maximal 90% der dabei entstehenden Kosten werden ausschließlich auf die Anlieger dieser erneuerten Straßen verteilt. Dadurch entsteht für die betroffenen Grundstückseigentümer eine einmalige, sehr hohe Belastung. Diese Art der Straßenbeiträge war in Aarbergen durch eine rechtskräftige Straßenbeitragssatzung, bis zu deren Aufhebung, erhebbar. Die politischen Gremien der Gemeinde hatten jedoch den Grundsatzbeschluss getroffen, keine grundhaften Erneuerungen im Gemeindestraßennetz durchzuführen, um die Anlieger nicht mit diesen einmaligen, sehr hohen Beiträgen zu belasten. Im Umkehrschluss wurden durch diese Entscheidung jedoch nur geringfügige Sanierungsmaßnahmen an den vorhandenen Straßen durchgeführt, wodurch es in allen Ortsteilen zu einem leicht ersichtlichen Erneuerungsstau der Gemeindestraßen gekommen ist.

Die Erneuerung der Gemeindestraßen kann nun nicht länger hinausgezögert werden, sodass am 30.06.2022 die wiederkehrende Straßenbeitragssatzung durch die Gemeindevertretung eingeführt wurde. Hierbei wurden Abrechnungsgebiete gebildet, die den Ortsbezirken, also den Ortsteilen, entsprechen. Erfolgt nun eine grundhafte Erneuerung einer Gemeindestraße in einem Ortsteil, werden alle Grundstückseigentümer in diesem Ortsteil, im Vergleich zur einmaligen Straßenbeitragssatzung, zu wesentlich geringeren Beiträgen herangezogen. Wiederkehrend sind diese Beiträge, da sie bei der grundhaften Erneuerung einer anderen Gemeindestraße im selben Ortsteil erneut erhoben werden dürfen.

Für die Erhebung dieser wiederkehrenden Beiträge werden die tatsächlichen Erneuerungskosten abzüglich eines Gemeindeanteils von mindestens 25% auf eine Veranlagungsfläche verteilt. Berechnungsgrundlage dieser Veranlagungsfläche ist die Grundstücksfläche der Grundstücke in einem Abrechnungsgebiet, vervielfältigt mit einem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor orientiert sich an der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Damit soll einer erhöhten Nutzung der Gemeindestraßen durch Mehrfamilienhäuser im Vergleich zu Ein- oder Zweifamilienhäuser Rechnung getragen werden.

Sofern in einem Jahr keine Straßen in einem Ortsteil erneuert werden, fallen für die Grundstückseigentümer in diesem Ortsteil auch keine wiederkehrenden Straßenbeiträge an.

Doch warum nimmt man diesen Umweg über eine wiederkehrende Straßenbeitragssatzung und finanziert die Erneuerungen nicht über die Grundsteuer?

Gemeinden haben, anders als wirtschaftliche Unternehmen, keine eigenen Einkünfte aus z.B. der Herstellung und der Vermarktung eines Produktes. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass Gemeinden Steuern erheben. Zwar gibt es noch ein paar einzelne Einnahmequellen, wie z.B. ein Anteil an der Einkommenssteuer, doch der Hauptanteil der Gemeindeeinnahmen wird durch die Grundsteuer generiert.

Anders als bei der wiederkehrenden Straßenbeitragssatzung ist die Grundsteuer immer und vor allem immer in gleicher Höhe zu zahlen. Ob Straßen grundhaft erneuert werden oder eben nicht, spielt dabei keine Rolle. Eine so genannte Zweckbindung erfolgt nicht.

Auf Grund des Gemeindeanteils wird es der Gemeinde Aarbergen nicht möglich sein, in jedem Ortsbezirk in jedem Jahr eine Straße zu erneuern. Damit erfolgt keine regelmäßige Belastung der Grundstückseigentümer mit wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Dennoch ermöglichen die wiederkehrenden Straßenbeiträge die sukzessive Erneuerung des maroden Gemeindestraßennetzes bei einer moderaten Belastung der Grundstückseigentümer.

Ohne die finanzielle Beteiligung der Grundstückseigentümer ist es nicht möglich, dem Erneuerungsstau der Gemeindestraße entgegenzuwirken.


Haben Sie weitere oder tiefergehende Fragen? Möchten Sie sich umfassender mit der Thematik der wiederkehrenden Straßenbeiträge befassen?

Bei darüberhinausgehenden Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Gemeindebauamtes gerne zur Verfügung.


Stand 01.07.2022