Ordnungsbehörde

Hunde außerhalb des Einwirkungsbereiches der Verantwortlichen


Die Hessische Hundeverordnung regelt nicht nur die Haltung von gefährlichen oder für gefährlich erklärten Hunden, sondern ist auch Regelwerk für alle Halter von Hunden und Hundeführer. § 1 Absatz 1 der HundeVO sagt hierzu: „Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.“ Dies bedeutet, dass der Hund, sofern er ohne Leine geführt werden kann, immer im Einwirkungsbereich des Verantwortlichen bleiben muss und den Kommandos des Verantwortlichen folgt. Ist dies nicht garantiert, kann der Hund nicht unangeleint geführt werden.

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Grundregel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von mindestens 750,- € zu ahnden ist.

Mein Appell an alle Betroffenen: Lassen Sie Ihren Hund nur ohne Leine laufen, sofern Sie sicherstellen können, dass Sie das Tier jederzeit abrufen können und der Jagdtrieb unter Kontrolle zu halten ist.

 

Aarbergen, den 02.06.2023

Der Bürgermeister
Als örtliche Ordnungsbehörde
Im Auftrag

Kremer
FB1 - Fachbereichsleitung