Ordnungsbehörde

Benutzung der land- und forstwirtschaftlichen Wege


Zur Benutzung der Feldwege heißt es in § 4 Absatz 1 der gemeindlichen Feldwegesatzung: „Die Wege dienen ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke, sowie den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben. Im Übrigen ist die Benutzung als Fußweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften keine Beschränkungen ergeben.“

Wird ein Weg befahren, ohne das die oben genannten Punkte zutreffen oder eine entsprechende schriftliche Erlaubnis des Gemeindevorstandes vorliegt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 511,30 € geahndet werden kann.

Unsere Bitte: Benutzen Sie zum Abstellen Ihres Fahrzeuges ausgewiesene Parkflächen im Außenbereich oder Parkmöglichkeiten innerhalb der Ortslage. Sie ersparen sich und den Landwirten, Jagdpächtern etc. viel Ärger!

Gleichwohl wollen wir auch Landwirte und andere berechtigte Nutzer darauf hinweisen, dass Wirtschaftswege in Ihrer Benutzung geregelt sind. Hierzu heißt es im § 6 der gemeindlichen Feldwegesatzung, dass Wege bei entsprechender Witterung nicht befahren werden dürfen, Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen so zu benutzen sind, dass die Wege weder beschädigt, noch mit Ackerboden oder sonstigen Materialien verunreinigt werden. Sollte ein Weg mal verunreinigt werden, sollte man davon ausgehen können, dass der Verursacher den Weg wieder in den vorigen Stand setzt. Auch in diesen Fällen ist die Ahndung eines Verstoßes im Rahmen eines Bußgeldes möglich.

Die Feldwegesatzung finden Sie hier:

Aarbergen, den 04.10.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Aarbergen
Im Auftrag:

Kremer
FB1 - Fachbereichsleitung