Ordnungsbehörde

Ruhestörung durch Rasenmäher und Co.


Seit dem 01.01.2005 ist die Hessische Lärmschutzverordnung außer Kraft getreten. Regelungen zur Lärmbelästigung durch Maschinen sind nur noch im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu finden. Speziell für den Gebrauch von motorbetriebenen Gartengeräten findet die Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) Anwendung.

Danach ist der Betrieb von Rasenmähern und Co. an Werktagen auf die Zeit zwischen 07.00  und 20.00 Uhr zu beschränken. An Sonn- und Feiertagen ist eine Benutzung generell untersagt! Für Freischneider, Grastrimmer / Rasenkantenschneider, Laubsammler und -bläser, Kettensägen, sowie andere motorbetriebene Maschinen gelten besondere Benutzungszeiten. Diese dürfen an Werktagen nur in der Zeit von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Der Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

An Feiertagen sind die Regelungen des Hessischen Sonn- und Feiertagsgesetzes zu beachten.

Um Konflikten mit Nachbarn aus dem Weg zu gehen sollte man gegenseitige Rücksichtnahme walten lassen, so kann man sich selbst und auch anderen viel Ärger ersparen.


Aarbergen, den 21.04.2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Aarbergen
Im Auftrag

Kremer
FB1 - Fachbereichsleitung